Elternvertretung der Arnoldi-Schule
Aufgaben und Funktionen
Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.
Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).
Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
Verweise
§ 89 Klassenelternschaften, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 90 Schulelternrat, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
Schulverfassung Die Entscheidungen in der Schule werden von Konferenzen, dem Schulvorstand und von der Schulleitung getroffen. Ihre Zuständigkeitsbereiche regelt das Niedersächsische Schulgesetz.
§ 88 Allgemeines, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 91 Wahlen, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 92 Besondere Elternräte und Elternschaften, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 93 Abweichende Organisation der Schule, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 94 Regelungen durch besondere Ordnung, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 95 Geschäftsordnungen, Elternvertretung in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
§ 96 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule, Niedersächsisches Schulgesetz
Elternvertreter der Arnoldi-Schule
Die diesjährige Elternvertretung wird gebildet aus dem Vorsitzenden Michael Krause und der ersten Stellvertreterin Anja Keuffel.
E-Mail-Kontakt: Elternvertretung [AT] bbs1-arnoldi [PUNKT] de